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Erstattung der deutschen Mehrwertsteuer
Die im Preis von in Deutschland gekauften Waren enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent kann, bei entsprechender Vereinbarung, vom Verkäufer erstattet werden.
Detaillierte Informationen zu Voraussetzungen, Ausnahmen und praxisbezogene Hinweise finden Sie auf der Webseite des Deutschen Zolls
Voraussetzungen
Die im Preis von in Deutschland gekauften Waren enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent kann, bei entsprechender Vereinbarung, vom Verkäufer erstattet werden, wenn
- der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes seinen Wohnort in einem Land außerhalb der Europäischen Union hatte und
- die Waren nachweislich innerhalb von 3 Monaten aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt wurden.
Bescheinigung
Der Verkäufer benötigt eine amtliche Bescheinigung über die oben genannten Voraussetzungen.
Für Waren, die vom Käufer per Flugzeug (im Handgepäck, aufgegebenen Fluggepäck) nach Japan gebracht werden, erteilen die Grenzzollstellen an der EU-Außengrenze diese Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen kostenlos.
Von den deutschen Auslandsvertretungen in Japan werden diese Bestätigungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt, wenn die Erteilung durch die Grenzzollstelle unmöglich oder unzumutbar war. Dies ist in einem Fragebogen schriftlich stichhaltig zu begründen.
Notwendige Belege
- eine Bestätigung des Wohnsitzes in Japan durch die Eintragung im Reisepass oder durch Vorlage der Abmeldebescheinigung des letzten inländischen Wohnortes zusammen mit der japanischen Residence Card
- eine Bestätigung der Ausfuhr nach Japan durch Vorlage der ausgeführten Ware
- Für japanische Staatsangehörige: Meldebescheinigung („Juminhyo“)
- Alle Belege müssen den Vornamen, Namen und die volle Wohnanschrift im Ausland enthalten.
- Alle Waren müssen eindeutig identifizierbar sein. Insbesondere bei teuren Einzelstücken muss das Geschäft die Waren in den Kaufbelegen ausreichend beschreiben (bei Kleidungsstücken z.B. Markenname auf dem eingenähten Etikett und Farbe; bei Schmuckstücken eine genaue Beschreibung, bei Luxusuhren nicht nur der Herstellername, sondern auch das Modell und die eingravierte Seriennummer).
Gebühren
Für jede erteilte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erheben deutsche Auslandsvertretungen eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro, zahlbar in japanischen Yen zum aktuellen Tageskurs.