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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Unterschrift und Stift, © Colourbox
Sie möchten Ihren Geschlechtseintrag ändern? Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Allgemeine Information
Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz trat am 01.11.2024 in Kraft, das heißt, die Erklärung kann seit dem 01.11.2024 abgegeben werden.
Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Künftig kann der eigene Geschlechtseintrag und Vorname anstatt durch ein gerichtliches Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt geändert werden. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich.
Häufig gestellte Fragen zu dem neuen Gesetz werden auf der Seite des BMFSFJ beantwortet:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332
Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Verfahrensablauf
Das neue Verfahren besteht aus zwei verschiedenen Teilen, die nachfolgend näher erläutert werden:
- Anmeldung der Erklärung beim zuständigen Standesamt (mindestens drei Monate vor tatsächlicher Abgabe der Erklärung)
Die Anmeldung kann persönlich vor Ort beim zuständigen deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig, eine Beteiligung der Auslandsvertretung ist für die Anmeldung der Erklärung nicht erforderlich. Bitte kontaktieren Sie direkt das zuständige Standesamt zwecks Anmeldung der Erklärung.
Die Anmeldung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Für die schriftliche Anmeldung können Sie den Vordruck in der Rubrik Formulare (siehe unten) verwenden.
Wichtig: Die Anmeldung der Erklärung muss mindestens drei Monate vor gewünschter Abgabe der Erklärung beim Standesamt erfolgen - Abgabe der Erklärung (muss dem Standesamt spätestens sechs Monate nach erfolgter Anmeldung der Erklärung zugehen)
Nach Bestätigung der Anmeldung durch das Standesamt erfolgt die Abgabe der Erklärung. Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie für die Abgabe der Erklärung einen Termin bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung vereinbaren, der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt in beglaubigter Form zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Damit die Frist zur Abgabe der Erklärung gem. § 2 SBGG korrekt berechnet werden kann, sollten Sie sich den Eingang der Anmeldung mit genauem Datum vom Standesamt bestätigen lassen, zum Beispiel per E-Mail.
Zum Termin bei der Auslandsvertretung legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe unten: Formulare) sowie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.
Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
- Ihre Geburtsurkunde und
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (sofern vorhanden)
Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit den oben genannten beglaubigten Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bitte beachten Sie, dass für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift und Dokumente Gebühren zu entrichten sind.
Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.
Sie möchten einen Termin?
Wenn Sie im Amtsbezirk der Botschaft in Tokyo Ihren Wohnsitz haben: bitte buchen Sie einen Termin in der Rubrik „Personenstand“
Wenn Sie im Amtsbezirk des Generalkonsulats Osaka-Kobe Ihren Wohnsitz haben: bitte buchen Sie einen Termin in der Rubrik „Beglaubigungen, Bescheinigungen“.
Erklärung durch Minderjährige
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (in der Regel ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.
Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (in der Regel ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.
Hinweis zur Änderung im deutschen Ausweisdokument
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 Personenstandsverordnung (PStV) über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen.
Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung im Original kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden. Sie sollten die Ausstellung der Bescheinigung daher unbedingt beantragen.
Sofern Sie bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten Sie möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen.
Formulare
Vordruck: Anmeldung einer Erklärung
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen Person
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (ab 14 Jahre)
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (unter 14 Jahren)