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Gebühren

Mann mit Kugelschreiber und Papier tippt auf Taschenrechner.

Gebühren © colourbox.de

09.09.2025 - Artikel

Allgemeines

Die Gebühren im Bereich des Auswärtigen Amts werden grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgebührengesetz (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) erhoben. Abweichungen hiervon sind u.a. im Konsulargesetz (KonsG) regelt.

Für Anträge in Visa-, Pass- bzw. Personalausweissachen richtet sich die Gebühr nach der für den jeweiligen Bereich geltenden Verordnung: im Einzelnen sind dies die Aufenthaltsverordnung , die Passverordnung sowie die Personalausweis-Gebührenverordnung.

Die Gebühren und Auslagen für alle weiteren konsularischen Leistungen wie z.B. Beurkundungen, Beglaubigungen, aber auch für die Hilfe bei Notlagen von Deutschen im Ausland werden von den deutschen Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamtinnen und –beamten auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) erhoben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wie kann ich an der Auslandsvertretung zahlen?

Die Gebühren werden in Euro festgesetzt und können bei den Auslandsvertretungen in Japan entweder

  • bar in JPY oder
  • ausschließlich bei der Botschaft Tokyo (nicht beim Generalkonsulat Osaka-Kobe) mit internationaler Kreditkarte (Visa- oder Masterkarte; als Online-Kauf)

beglichen werden.

Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt die Abbuchung in Euro. Die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber muss zudem bei Zahlung zwingend anwesend sein.

Bei Zahlung in JPY wird der jeweilige Wechselkurs der Auslandsvertretung zu Grunde gelegt.

Gebührenübersicht

Antragstellende ab 24 Jahren Antragstellende unter 24 Jahren
Grundgebühr für biometrischen Reisepass inkl. Zuschlag für Amtshandlung im Ausland 101,00 EUR 68,50 EUR
Zuschlag für biometrischen Reisepass mit 48 Seiten 22,00 EUR 22,00 EUR
Zuschlag für biometrischen Reisepass bei örtlicher Unzuständigkeit (Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Amtsbezirk) 70,00 EUR 37,50 EUR
Zuschlag für Express-Pässe 32,00 EUR 32,00 EUR
Grundgebühr für Personalausweise inkl. Zuschlag für Amtshandlungen im Ausland 78,00 EUR 63,80 EUR
Zuschlag für Personalausweis bei örtlicher Unzuständigkeit (Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Amtsbezirk) 13,00 EUR 13,00 EUR
Reiseausweis als Passersatz (RAP) 52,00 EUR 52,00 EUR
Reiseausweis als Passersatz (RAP) zzgl. Bereitschaftszuschlag 60,00 EUR 60,00 EUR
Vorläufiger Reisepass (Ausstellung nur in Ausnahmefällen), 1 Jahr gültig 70,00 EUR 70,00 EUR
Zuschlag für vorläufigen Reisepass bei örtlicher Unzuständigkeit (Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Amtsbezirk) 26,00 EUR 26,00 EUR
eID-Karte 37,00 EUR 37,00 EUR
Versand von Ausweisdokumenten nach Absprache und örtlicher Gegebenheit
Wohnortänderung gebührenfrei gebührenfrei

Schengen-Visa (Kurzzeitaufenthalt): 90 EUR (Kinder zwischen 6 und 12 Jahre: 45 EUR)

Nationale Visa (längerfristiger Aufenthalt): 75 Euro (Kinder zwischen 6 und 12 Jahre: 37,50 EUR)

Flughafentransitvisum: 80 EUR

Gebührenbefreiungen bei Schengenvisa:
Folgende Personengruppen werden (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) schengeneinheitlich von den Visumgebühren befreit:

  • Kinder unter sechs Jahren;
  • Schülerinnen und Schüler, Studierende und Teilnehmende an Aufbaustudiengängen sowie mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
  • Vertreterinnen und Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, welche von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;
  • Forschende im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz;
  • Personen, die ein altes, noch gültiges Visum in einem „vollen“ Reisedokument (ohne weitere leere Seiten) durch ein neues Visum mit gleicher Gültigkeitsdauer in einem neuen Reisedokument „ersetzen“ lassen möchten.

Gebührenbefreiung bei nationalen Visa:
In folgenden Fällen werden die antragstellenden Personen von der Gebühr befreit:

  • Ausländer, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegattinnen/ Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind;
  • Mitglieder der in Deutschland ansässigen diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen und internationalen Organisationen, deren Ehegattinnen/ Ehegatten und Kinder bis einschließlich 25 Jahre;
  • Wenn Deutschland sich in bi- oder multilateralen Verträgen dazu verpflichtet hat.

Allgemeine Gebührenbefreiungen:
Für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher sowie Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen, werden alle Visa gebührenfrei erteilt.

Darüber hinaus bestehen mit einigen Staaten Visaerleichterungsabkommen, die jeweils Gebührenbefreiungen für bestimmte Personengruppen vorsehen, z.B. für Angehörige offizieller Delegationen, Studierende, Kinder über sechs Jahren u.a.. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen eine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 85,00 Euro
Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen keine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 60,00 Euro
Für Fotokopiebeglaubigungen beträgt die Gebühr 27,00 EUR bei der Botschaft Tokyo und 25,00 EUR beim Generalkonsulat Osaka-Kobe.

Im Rahmen von Nachbeurkundungsanträgen von personenstandsrechtlichen Ereignissen wie der Geburt eines Kindes oder einer Eheschließung fallen außerdem noch Gebühren bei den zuständigen Behörden im Inland an, z.B. Standesämter, Landesjustizverwaltung, usw.


Standesamt
Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Bitte erfragen Sie daher die Höhe der Gebühr direkt bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt.


Landesjustizverwaltung
Die Gebühr der Landesjustizverwaltung für die Anerkennung einer Auslandsscheidung errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen.

Die Gebühr orientiert sich grundsätzlich an der Art des Rechtsgeschäfts.

Es wird außerdem unterschieden zwischen der Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung und der Gebühr für die Vornahme der Beurkundung. In einigen Fällen werden beide Arten von Gebühren erhoben (z.B. bei einer Erbscheinsverhandlung), in anderen Fällen nur die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung.

Die Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung beträgt zwischen 141,00 Euro und 297,00 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).

Die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung beträgt zwischen 100,00 Euro und 155,00 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).

Die genaue Gebührenhöhe erfragen Sie bitte im Einzelfall bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Wenn die antragstellende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, wird eine Sprachmittlerin bzw. ein Sprachmittler der Auslandsvertretung bei der Vornahme der Beurkundung hinzugezogen. Für diese Dienstleistung wird ebenfalls eine Gebühr fürs Dolmetschen erhoben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Die Gebühr für eine Fotokopiebeglaubigung beträgt für pro Kopie 27,00 EUR bei der Botschaft Tokyo und 25,00 EUR beim Generalkonsulat Osaka-Kobe.

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 60,00 Euro.

Unterschieden wird zwischen der konsularischen Bescheinigung mit „Vorlage“, also einer Bescheinigung, die auf einem vorgefertigten Formular bzw. mittels einer Wordvorlage erbracht wird, die lediglich (ausgefüllt und) unterschrieben sowie gesiegelt wird (z.B. Bestätigung der Personendaten auf dem Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses, Sperrkontoauflösung, Urnenbescheinigung, usw.) und der „freihändig“ zu verfassenden konsularischen Bescheinigung ohne Vorlage, für deren Inhalt der Text individuell entworfen werden muss.

Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung mit Vorlage beträgt 36,00 Euro.

Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung ohne Vorlage beträgt 75,00 Euro.

Manche konsularischen Bescheinigungen mit Vorlage werden gebührenfrei ausgestellt (z.B. Grenzübertrittsbescheinigung, Lebensbescheinigungen der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung).

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