Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Beantragung eines deutschen Reisepasses für Kinder

19.11.2021 - Artikel

Deutsche Staatsangehörige müssen grundsätzlich mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreisen. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Biometrische Daten und Passfotos

Seit 1. November 2007 gilt das neue Passgesetz. Dieses sieht u.a. vor, dass in deutschen Reisepässen (ePass) das Passfoto und die Fingerabdrücke des Passinhabers in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Das bedeutet, dass jeder Antragsteller persönlich bei der Passbehörde vorsprechen muss. Passbehörden im Ausland sind Botschaften und Generalkonsulate.

Für die Beantragung eines Passes für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr muss das Passfoto biometrisch sein. Worauf Sie bei Passfotos achten müssen, damit sie für die Beantragung Ihres neuen Reisepasses verwendet werden können, erfahren Sie in dieser
Fotomustertafel PDF / 1007 KB .

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein normales Passfoto ausreichend.

Bearbeitungs- und Gültigkeitsdauer

Da deutsche Reisepässe ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin angefertigt werden, beträgt die Bearbeitungszeit ca. vier bis fünf Wochen. Für eine zusätzliche Gebühr kann der Reisepass auch im Expressverfahren beantragt werden. Express-Pässe sind in der Regel 2 Wochen nach Antragstellung abholbereit.

In Notfällen kann ein vorläufiger Reisepass in den meisten Fällen innerhalb von 24 Stunden nach der Vorsprache ausgestellt werden. Siehe hierzu Passverlust/-diebstahl.

Verlorene und gestohlene Reisepässe

Der deutsche Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahren ist sechs Jahre lang gültig, Kinderreisepässe (ab 01.01.2021) sowie vorläufige Reisepässe sind ein Jahr lang gültig.

Kinderreisepass

Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr kann alternativ zum biometrischen Reisepass ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Es wird jedoch grundsätzlich die Beantragung eines biometrischen Reisepasses auch für Kinder empfohlen. Der Kinderreisepass wird von einigen Staaten nicht zur Einreise anerkannt. Die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Programme ist mit einem Kinderreisepass nicht möglich.

Eintragung von Kindern in den Reisepass ihrer Eltern

Seit dem 26. Juni 2012 sind Einträge von Kindern in den Reisepass ihrer Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

Seit diesem Tag müssen alle deutschen Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument (Reisepass, Kinderreisepass, ggfs. Personalausweis) verfügen.

Antragsteller, die noch nicht volljährig sind, jedoch bereits verheiratet sind oder waren, werden im Passrecht wie erwachsene Antragsteller behandelt.

Bitte informieren Sie sich in diesem Fall auf der Seite über Reisepass für Erwachsene.

Notwendige Unterlagen

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich mit deutscher Übersetzung sowie Apostille bzw. Legalisation vorgelegt werden. Übersetzungen können nur von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer akzeptiert werden. Eine Übersicht von in Japan ansässigen, öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern finden Sie hier. Englisch- und französischsprachige Urkunden können ohne Übersetzung vorgelegt werden, wenn sie inhaltlich zweifelsfrei sind. Für den Passantrag ist ein Termin erforderlich.

  • Antragsformular für Kinder PDF / 137 KB
  • LetterPack520 als Rückumschlag bei gewünschter postalischer Zusendung
  • Persönliche Anwesenheit des Kindes mit dem bisherigen Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis soweit vorhanden
  • Geburtsurkunde:
    Geburt in Deutschland/Geburt in Deutschland registriert: Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie. Deutsche Geburtsurkunden (Urkunde, Stammbuch oder Auszug aus dem Geburtenregister) sind beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
    Geburt in Japan und Geburt wurde nicht in Deutschland registriert: Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon) bzw. Annahmebestätigung der Geburtsmeldung durch die japanische Behörde (Shusseitodoke-Jurishomeisho) im Original mit Apostille und einer beglaubigten Übersetzung.
    Geburt weder in Deutschland noch in Japan: Urkunde im Original mit Apostille bzw. Legalisation und ggf. einer beglaubigten Übersetzung.
    Bitte beachten Sie hier die Erläuterungen zu fremdsprachigen Urkunden.
  • Persönliche Vorsprache beider Eltern mit ihren Reisepässen oder Personalausweisen. Alternativ: Zustimmung beider Eltern mit notariell beglaubigter Unterschrift (Muster). Bei Unklarheiten bezüglich des Sorgerechts kontaktieren Sie bitte die zuständige Auslandsvertretung vor Beantragung des Reisepasses. Oder: ggfs. Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils
  • ein biometrietaugliches Passfoto (für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, sonst: ein übliches Passfoto) - Fotos vom Fotoautomaten können aufgrund der Qualität regelmäßig nicht verwendet werden
    Fotomustertafel PDF / 1007 KB
  • Ihre japanische Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ihre Residence Card zum Nachweis des Wohnsitzes in Japan)
  • Abmeldebestätigung (Original oder Kopie) des letzten deutschen Wohnortes, sofern in dem Pass des Kindes ein deutscher Wohnort eingetragen ist und Sie sich in Deutschland abgemeldet haben
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung, insbesondere wenn keine deutsche Geburtsurkunde des Kindes existiert. Sollte bisher keinerlei Namenserklärung abgegeben worden sein, muss diese in der Regel nachgeholt werden; siehe Geburt eines Kindes im Ausland
  • Wenn die Eltern verheiratet sind: Deutsche Eheurkunde oder Auszug aus dem japanischen Familienregister (Koseki Tohon)
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren: Vaterschaftsanerkennung, ggfs. Geburtsurkunde der Mutter

Es ist möglich, dass im Einzelfall weitere Unterlagen zur Beantragung notwendig sind.

Gebühren

Die Gebühren sind bei Antragstellung in japanischen Yen zum aktuellen Tageskurs zu zahlen.

Passart
Gebühr

Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre, 32 Seiten)

58,50 EUR

Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre, 48 Seiten)

80,50 EUR

Ausstellung/Verlängerung eines Kinderreisepasses

Hinweis: Der Kinderreisepass wird von einigen Staaten nicht zur Einreise anerkannt. Die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Programme ist mit einem Kinderreisepass nicht möglich.

26,00 EUR

Expresszuschlag

Die Dokumentenherstellung ist auf Ihren Wunsch auch im Expressverfahren gegen Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 32,00 EUR möglich.

Unzuständigkeitszuschlag

Falls die Passstelle der Auslandsvertretung nicht für Sie zuständig sein sollte (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), wird zusätzlich zu den o. g. Gebühren ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 37,50 EUR (für einen sechs Jahre gültigen Reisepass) bzw. 13,00 EUR (Kinderreisepass) fällig. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Auslandsvertretung zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.

Abholung Ihres neuen Reisepasses

Um Ihnen unnötige Wartezeiten und eine evtl. lange Anreise zu ersparen, bietet die Botschaft Ihnen eine postalische Zusendung Ihres neuen Reisepasses an.

Gerne können Sie ein vollständig beschriftetes „LetterPack 520“ als Rückumschlag bei der Antragstellung mitbringen. Alternativ bieten wir in Ausnahmefällen an, das „LetterPack 520“ direkt bei uns zu erwerben. Eine Garantie für die Zustellung kann nicht übernommen werden.

Sollte die Zusendung per Post keine Option für Sie sein, ist eine persönliche Abholung zu festgelegten Zeiten, ohne Termin möglich.

Sofern Ihr alter Pass noch vorhanden ist, bringen Sie diesen bitte unbedingt zur Abholung mit, auf Wunsch erhalten Sie ihn entwertet zurück.

Sollten Sie aus wichtigen Gründen Ihren Pass nicht persönlich abholen können, kann dieser auch einer von Ihnen bevollmächtigten Person ausgehändigt werden. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die von Ihnen unterzeichnet wurde und den Bevollmächtigten genau bezeichnet (Familienname, Vorname, Geburtsdatum). Neben der Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung hat der/die Bevollmächtigte sein/ihr Ausweisdokument vorzulegen.

Adressen & Öffnungszeiten

Information zum Nachweis über die Änderung des Familiennamens im deutschen Reisepass

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Hinweise dazu, wie die Namensführung im deutschen Reisepass dargestellt wird, finden Sie hier.

nach oben