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Beantragung eines deutschen Reisepasses für Erwachsene

19.11.2021 - Artikel

Deutsche Staatsangehörige müssen grundsätzlich mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreisen. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Biometrische Daten und Passfotos

Seit 1. November 2007 gilt das neue Passgesetz. Dieses sieht u.a. vor, dass in deutschen Reisepässen (ePass) das Passfoto und die Fingerabdrücke des Passinhabers in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Das bedeutet, dass jeder Antragsteller persönlich bei der Passbehörde vorsprechen muss. Passbehörden im Ausland sind die Botschaften und Generalkonsulate.

Worauf Sie bei Passfotos achten müssen, damit sie für die Beantragung Ihres neuen Reisepasses verwendet werden können, entnehmen Sie bitte dieser Fotomustertafel.

Bearbeitungs- und Gültigkeitsdauer

Da deutsche Reisepässe ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin angefertigt werden, beträgt die Bearbeitungszeit ca. vier bis fünf Wochen. Für eine zusätzliche Gebühr kann der Reisepass auch im Expressverfahren beantragt werden. Express-Pässe sind in der Regel zwei bis drei Wochen nach Antragstellung abholbereit.

In Notfällen kann ein vorläufiger Reisepass in den meisten Fällen innerhalb von 24 Stunden nach der Vorsprache ausgestellt werden. Siehe hierzu Passverlust/-diebstahl.

Verlorene und gestohlende Reisepässe

Der deutsche Reisepass ist 10 Jahre, für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre lang gültig. Vorläufige Reisepässe sind ein Jahr lang gültig.

Minderjährige Antragsteller

Eintragungen der Kinder in den Reisepass der Eltern dürfen seit dem 01.11.2007 nicht mehr vorgenommen werden und sind seit dem 26. Juni 2012 nicht mehr gültig. Weitere Informationen zur Beantragung von Kinderreisepässen finden Sie unter:

Reisepass für Kinder

Antragsteller, die noch nicht volljährig sind, jedoch bereits verheiratet sind oder waren, werden im Passrecht wie erwachsene Antragsteller behandelt.

Notwendige Unterlagen

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich mit deutscher Übersetzung sowie Apostille bzw. Legalisation vorgelegt werden. Übersetzungen können nur von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer akzeptiert werden. Eine Übersicht von in Japan ansässigen, öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern finden Sie hier. Englisch- und französischsprachige Urkunden können ohne Übersetzung vorgelegt werden, wenn sie inhaltlich zweifelsfrei sind. Für den Passantrag ist ein Termin erforderlich

  • Antrag PDF / 129 KB
  • LetterPack520 als Rückumschlag bei gewünschter postalischer Zusendung
  • bisheriger Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis
  • Geburtsurkunde: Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie. Deutsche Geburtsurkunden (Urkunde, Stammbuch oder Auszug aus dem Geburtenregister) sind beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
  • Ihre japanische Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ihre Residence Card zum Nachweis des Wohnsitzes in Japan)
  • Abmeldebestätigung (Original oder Kopie) des letzten deutschen Wohnortes, sofern in Ihrem Pass ein deutscher Wohnort eingetragen ist und Sie sich in Deutschland abgemeldet haben
  • ein biometrietaugliches Passfoto - Fotos vom Fotoautomaten können aufgrund der Qualität regelmäßig nicht verwendet werden
    Fotomustertafel PDF / 1007 KB
  • falls Sie verheiratet sind oder waren und sich dadurch eine Änderung Ihres Namens ergeben hat: Deutsche Personenstandsurkunde mit Nachweis zur Namensführung

  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung, falls Sie eine namensrechtliche Erklärung, z.B. nach Ehescheidung, abgegeben oder eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt haben.

Es ist möglich, dass im Einzelfall weitere Unterlagen zur Beantragung notwendig sind.

Datenschutz im Pass- und Personalausweisverfahren

Die gem. Art. 35 der DS-GVO erforderliche Datenschutzfolgeabschätzung erfolgt für Pass- und Personalausweisangelegenheiten durch die Zentrale. Im Vorgriff auf den Wegfall von § 34 GAD werden die Verarbeitungstätigkeiten und die Angaben zur Rechenschaftspflicht der Auslandsvertretungen im Bereich Pass- und Personalausweisrecht zentral von Ref. 505 in das jeweilige Verzeichnis aufgenommen.

Informationsblatt zum Datenschutz im Pass- und Personalausweisverfahren

Gebühren

Die Gebühren sind bei Antragstellung in japanischen Yen zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Auslandsvertretung zu entrichten.

Passart
Gebühr

Reisepass für Antragsteller ab 24 Jahre (Gültigkeit: zehn Jahre, 32 Seiten)

81,00 EUR

Reisepass für Antragsteller ab 24 Jahre (Gültigkeit: zehn Jahre, 48 Seiten)

102,00 EUR

Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre, 32 Seiten)

58,50 EUR

Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre, 48 Seiten)

80,50 EUR

Expresszuschlag

Die Dokumentenherstellung ist auf Ihren Wunsch auch im Expressverfahren gegen Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 32,00 € möglich.

Unzuständigkeitszuschlag
Falls die Passstelle der Auslandsvertretung nicht für Sie zuständig sein sollte (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), wird zusätzlich zu den o. g. Gebühren ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 60,00 EUR (für einen zehn Jahre gültigen Reisepass) bzw. 37,50 EUR (für einen sechs Jahre gültigen Reisepass) fällig. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Auslandsvertretung zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.

Abholung Ihres neuen Reisepasses

Um Ihnen unnötige Wartezeiten und eine evtl. lange Anreise zu ersparen, bietet die Botschaft Ihnen eine postalische Zusendung Ihres neuen Reisepasses an.

Gerne können Sie ein vollständig beschriftetes „LetterPack 520“ als Rückumschlag bei der Antragstellung mitbringen. Alternativ bieten wir in Ausnahmefällen an, das „LetterPack 520“ direkt bei uns zu erwerben. Eine Garantie für die Zustellung kann nicht übernommen werden.

Sollte die Zusendung per Post keine Option für Sie sein, ist eine persönliche Abholung zu festgelegten Zeiten, ohne Termin möglich.

Sofern Ihr alter Pass noch vorhanden ist, bringen Sie diesen bitte unbedingt zur Abholung mit, auf Wunsch erhalten Sie ihn entwertet zurück.

Sollten Sie aus wichtigen Gründen Ihren Pass nicht persönlich abholen können, kann dieser auch einer von Ihnen bevollmächtigten Person ausgehändigt werden. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die von Ihnen unterzeichnet wurde und den Bevollmächtigten genau bezeichnet (Familienname, Vorname, Geburtsdatum). Neben der Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung hat der/die Bevollmächtigte sein/ihr Ausweisdokument vorzulegen.

Die Öffnungszeiten der deutschen Auslandsvertretungen in Japan finden Sie hier.

Information zum Nachweis über die Änderung des Familiennamens im deutschen Reisepass

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Hinweise dazu, wie die Namensführung im deutschen Reisepass dargestellt wird, finden Sie hier.

Weitere Informationen

Für die persönliche Vorsprache bei den Konsularreferaten der Botschaft Tokyo und des Generalkonsulats Osaka-Kobe benötigen Sie einen Termin.

Terminbuchung in Rechts- und Konsularangelegenheiten, Visaanträge

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