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Ausstellung eines Personalausweises für Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit

Eine Hand hält einen deutschen Personalausweis

Neuer Personalausweis, © picture alliance / photothek

02.11.2023 - Artikel

Wichtige Informationen

Vor Beantragung eines neuen Personalausweises bitten wir Sie zunächst die Informationen in dieser Broschüre zu beachten.

Der Personalausweis wird stets mit eingeschalteter Online Funktion (eID Funktion) ausgegeben, es sei denn, Sie sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt. Mit der Online Ausweisfunktion können Sie sich sicher im Internet oder an Automaten ausweisen und verschiedene Dienstgeschäfte, z.B. bei Banken, Behörden oder Versicherungen, elektronisch erledigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Dienstleister eine Berechtigung für die Online Ausweisfunktion haben. Zu den Einsatzmöglichkeiten des Personalausweises mit Online Ausweisfunktion können Sie sich auch auf folgenden Webseiten informieren:

www.personalausweisportal.de

sowie

www.ausweisapp.bund.de

PIN (Geheimnummer)

Seit dem 18.07.2017 werden Personalausweise grundsätzlich mit eingeschalteter eID-Funktion (Ausnahme: bei unter 16-jährigen Antragstellern) geliefert. Zur tatsächlichen Nutzung der eID-Funktion muss die Transport-PIN durch eine eigene PIN ersetzt werden. Dies ist mit der AusweisApp des Bundes sowie einem entsprechenden Kartenlesegerät oder einem geeigneten Smartphone mit NFC-Technologie möglich. Alternativ kann die PIN-Nummer bei persönlicher Vorsprache in einer Personalausweisbehörde geändert werden. Die erstmalige Einschaltung der eID-Funktion bei über 16-jährigen Ausweisinhabern oder bei Ausweisinhabern, die sich bei einem vor dem 18.07.2017 ausgestellten Personalausweisen für die Ausgabe mit ausgeschalteter eID-Funktion entschieden haben, muss bei der Personalausweisbehörde erfolgen.

Jeder Antragsteller, der bei Antragstellung älter als 15 Jahre und 9 Monate ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält.

Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren!

Der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller ist in Japan nicht zugelassen.

  1. Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in Japan, wird der PIN-Brief an die deutsche Auslandsvertretung versandt.
  2. Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die deutsche Auslandsvertretung schicken lassen.

Wird der PIN-Brief direkt an die Auslandsvertretung geschickt, kann der PIN-Brief nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe des PIN-Briefs an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig.

Änderung Geheimnummer

Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, müssen Sie persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), die nachträgliche Einschaltung der Online-Ausweisfunktion und das Entsperren eines Personalausweises.

Bearbeitungs- und Gültigkeitsdauer

Anträge für Personalausweise können nur persönlich nach Terminvereinbarung in den deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Der Druck der Personalausweise erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von etwa vier bis sechs Wochen. Sollte eine Namenserklärung oder Ermächtigungsanfrage (aufgrund fehlender Abmeldung in Deutschland) erforderlich sein, können sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängern.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises beträgt für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Ab 16 Jahren kann der Personalausweis eigenständig ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten beantragt werden.

Antragsunterlagen für Antragsteller ab 16 Jahren

Alle Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Die Originale werden Ihnen nach der Beantragung wieder ausgehändigt, da diese bei der Auslandsvertretung eingescannt werden. Kopien sind somit nicht mitzubringen.
Info: Ausländische Urkunden müssen in die deutsche oder englische Sprache übersetzt und mit einer Apostille oder Legalisierung (je nach Herkunft der Urkunde) versehen sein.

  • vollständig ausgefülltes Antrag PDF / 129 KB
  • bisheriger Personalausweis und/oder Reisepass
  • Deutsche Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Familienbuch. Diese sind beim zuständigen deutschen Standesamt erhältlich.

    Falls keine deutsche Geburtsurkunde: entsprechender ausländischer Geburtsnachweis (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation) mit deutscher oder englischer Übersetzung.

  • falls zutreffend: Nachweise zu Änderung Ihres Namens zum Beispiel aufgrund Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbürgerung – diese im Original

  • Ihre japanische Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ihre Residence Card zum Nachweis des Wohnsitzes in Japan)
  • Abmeldebestätigung des letzten deutschen Wohnortes, sofern in Ihrem Reisepass/Personalausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist und Sie sich in Deutschland abgemeldet haben
  • ein biometrisches Passfoto, gemäß Vorgaben ( Fotomustertafel PDF / 1007 KB )
  • falls Sie die Eintragung Ihres deutschen oder in Deutschland vergleichbaren anerkannten Doktortitels wünschen: die Promotionsurkunde im Original

  • gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde)
  • Gebühren (siehe nachfolgender Abschnitt)

Abhängig vom Einzelfall können noch weitere Unterlagen und Nachweise zum Beispiel zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Namensführung erforderlich sein. Wir behalten uns deshalb vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen nachzufordern.

Gebühren

Die Gebühren sind bei Antragstellung in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs der deutschen Auslandsvertretung in bar in japanischen Yen oder mit Kreditkarten (Master/Visa) in Euro zu entrichten. Die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung ist nur bei der Botschaft Tokyo möglich – sehen Sie dazu auch nachfolgenden Beitrag.

Gebühren Personalausweis (Ausland) Gebühr in EUR

Personalausweis für Antragsteller bis 24 Jahre, 6 Jahre gültig

52,80

Personalausweis für Antragsteller ab 24 Jahre, 10 Jahre gültig

67,00

Zuschlag bei Unzuständigkeit 13,00
Wohnortänderung gebührenfrei
PIN Aktivierung / Änderung gebührenfrei

Unzuständigkeitszuschlag

Falls die Passstelle der Auslandsvertretung nicht für Sie zuständig sein sollte (z.B. weil Sie in Deutschland noch aktuell gemeldet sind), wird zusätzlich zu den Gebühren für den Personalausweis ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 13,00 EUR fällig. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Auslandsvertretung zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.

Hinweis zur Kreditkartenzahlung in Passangelegenheiten

Die Botschaft in Tokyo akzeptiert Kreditkartenzahlung mit einer Kreditkarte der Firmen Visa und Mastercard. Beim Generalkonsulat Osaka-Kobe ist nur Barzahlung möglich.

Zahlungen per Kreditkarte werden in EURO abgewickelt. Beim Einsatz einer Kreditkarte in einer Fremdwährung können dem Benutzer der Karte Gebühren für Auslandsnutzung entstehen.

Bei Kreditkartenzahlung durch eine Person, die nicht mit dem/der Antragsteller/in identisch ist, wird um Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gebeten.

Die Botschaft Tokyo weist darauf hin, dass kein Widerspruch gegen eine bereits erfolgte Kartenzahlung möglich ist. Ferner muss eine eventuelle Erstattung (z.B. wegen Überzahlung) direkt bei der Botschaft Tokyo beantragt werden und kann nur in bar erfolgen. Eine Gutschrift auf das Kreditkartenkonto ist technisch nicht möglich.

Beantragung nur mit Termin

Zur Beantragung eines Personalausweises buchen Sie bitte einen Termin über unser Online-Terminvergabesystem. Die Terminvergabe ist gebührenfrei.

Unter den nachfolgenden Links können Sie selbständig einen Termin für die Botschaft Tokyo auswählen:

deutsch-japanische Sprachfassung

englisch-japanische Sprachfassung

Unter den nachfolgenden Links können Sie selbständig einen Termin für das Generalkonsulat Osaka-Kobe auswählen:

deutsch-japanische Sprachfassung

englisch-japanische Sprachfassung

Abholung Ihres neuen Personalausweises ohne Termin

Sobald Ihr neuer Personalausweis und der PIN zur Abholung bereitliegen, werden Sie per E-Mail informiert.

Es ist nur eine persönliche Abholung zu folgenden Zeiten ohne Terminbuchung möglich.

Bitte beachten Sie jedoch die Feiertagsregelung der Auslandsvertretungen auf www.japan.diplo.de veröffentlicht sind.

Bei der Botschaft Tokyo:

Donnerstag von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass freitags keine Abholung erfolgen kann.

Beim Generalkonsulat Osaka-Kobe:

von Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr

Sofern Ihr alter Personalausweis noch vorhanden ist, bringen Sie diesen bitte unbedingt zur Abholung mit, auf Wunsch erhalten Sie ihn entwertet und mit deaktiviertem Chip zurück.

Eine postalische Zusendung ist in Ausnahmefällen möglich. Informationen zum Verfahren erhalten Sie auf Rückfrage bei Antragstellung.

Personalausweis verloren oder gestohlen

Was tun bei einem Personalausweisverlust in Japan?

Sollte Ihr Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion (sämtliche Personalausweise, die seit Juli 2017 ausgestellt wurden) gestohlen oder verloren gehen, sollten Sie die eID-Funktion des Personalausweises unter der allgemeinen Sperrnummer +49 116 116 (funktioniert nicht in allen Ländern) oder der Sperrnummer Ausland +49 30 40 50 40 50 umgehend sperren.

Bitte zeigen Sie den Verlust ebenfalls bei der zuständigen Polizeidienststelle an und teilen Sie uns den Verlust umgehend schriftlich mit.

Datenschutz im Pass- und Personalausweissverfahren

Informationen zum Datenschutz im Pass- und Personalausweisverfahren finden Sie hier.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Auslandsvertretungen in Japan zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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