Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Anzeige eines Sterbefalls

Artikel

Auf Wunsch nimmt die deutsche Auslandsvertretung Anzeigen von Sterbefällen deutscher Staatsangehöriger, die bis zu ihrem Tod im Amtsbezirk wohnhaft waren, entgegen.

Eine generelle Pflicht, einen im Ausland eingetretenen Todesfall dem zuständigen Standesamt anzuzeigen, besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße japanische Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung wird als Nachweis des Sterbefalls akzeptiert.

Antragstellung

Antragsberechtigt für die Beurkundung von Sterbefällen sind Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner des/der Verstorbenen sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse geltend machen kann.

Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Die deutschen Auslandsvertretungen sind Antragstellern, die sich in Japan aufhalten, behilflich und nehmen die Beglaubigungen und Bescheinigungen vor, welche für die weitere Bearbeitung durch das Standesamt in Deutschland notwendig sind.

Bitte bringen Sie die notwendigen Unterlagen vollständig mit und reservieren Sie bitte einen Termin über unser Terminvergabesystem.

Welche Auslandsvertretung ist zuständig?

Antragsunterlagen

Nach Erfahrung der Auslandsvertretungen verlangen die deutschen Standesämter in der Regel folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes
    Formular Sterbeanzeige PDF / 64 KB
  • Auszug aus dem japanischen Familienregister (Koseki Tohon*) mit Eintrag des Sterbefalls oder Anmeldung des Sterbefalls beim japanischen Standesamt (Bürgermeisteramt) mit Apostille und Übersetzung
  • deutsche Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie): Deutsche Geburtsurkunden sollten als beglaubigte Abschriften der Geburtenregister eingereicht werden. Sie sind beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
  • falls die Geburt des/der Verstorbenen in Deutschland nicht registriert wurde: Auszug aus dem japanischen Familienregister (Koseki Tohon)* mit Apostille und Übersetzung
  • deutscher Reisepass des / der Verstorbenen
  • bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich: die deutsche Eheurkunde oder das japanische Familienregister (Koseki Tohon*) des / der Verstorbenen mit Apostille und Übersetzung
  • bei geschiedenen oder verwitweten Verstorbenen zusätzlich: die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten bzw. das Scheidungsurteil mit Eintragung eines Rechtskraftvermerks, ggf. das japanische Familienregister (Koseki Tohon*) der aufgelösten Ehe mit Apostille und Übersetzung

*Eine Ausfertigung für alle Nachweise, die durch den Auszug des gleichen Familienregisters (Koseki Tohon) belegt werden, genügt.

Apostille

Übersetzung

Gebühren

Für die Beglaubigung des Antrags durch die Deutsche Auslandsvertretung fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR an. Weitere Gebühren fallen für die je nach Einzelfall ggf. erforderliche Kopiebeglaubigung an. Die Gebühren sind bar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs zu bezahlen oder per Kreditkarte (Master/Visa) mit Abbuchung in Deutschland in EUR.

Das deutsche Standesamt verlangt zudem eine Gebühr für die Beurkundung sowie eventuell bestellte Urkundenausfertigungen. Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Einzelfall und sind beim Standesamt einzuzahlen. Informieren Sie sich hierzu bitte bei dem für Sie zuständigen Standesamt.

nach oben