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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

Artikel

Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Einer Scheidung eines Deutschen im Ausland kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn eine Anerkennung der Auslandsscheidung durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist. Wird ohne eine solche Anerkennung eine neue Ehe geschlossen, handelt es sich für den deutschen Rechtsbereich um eine Doppelehe, auch wenn die Vorehe nach ausländischem Recht bereits aufgelöst ist.

Zuständigkeit und Antragstellung

Die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Auslandsscheidung variiert je nach Bundesland und richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der früheren Ehegatten:

Hat einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und/oder soll die neue Ehe in Deutschland geschlossen werden, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde in Deutschland. Bitte informieren Sie sich hierfür welche Behörde im Bundesland des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der geplanten Eheschließung zuständig ist. In der Regel sind dies in den einzelnen Bundesländern bestimmte Oberlandesgerichte oder Justizverwaltungen.

Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll die neue Ehe im Ausland geschlossen werden, so ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig. Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen bei Bedarf Beglaubigungen vor, welche für die weitere Bearbeitung in Deutschland notwendig sind. Bitte übersenden Sie den Antrag samt Unterlagen direkt an die zuständige deutsche Behörde.

Das Anerkennungsverfahren ist oft zeitaufwendig. Die Dauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht worden sind.

Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

Notwendige Unterlagen

Folgende Unterlagen werden in der Regel von der zuständigen Behörde für den Antrag auf Anerkennung einer Auslandsscheidung verlangt. Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde in Deutschland, ob gegebenenfalls weitere Unterlagen benötigt werden.

  • vollständig ausgefülltes
    Antrag für Anerkennung einer Auslandsscheidung PDF / 1 MB
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe: Deutsche Eheurkunde oder, sofern die Ehe nicht in Deutschland registriert wurde, ein Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon*) mit Apostille und Übersetzung
  • ggf. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten: Deutsche Sterbeurkunde bzw. Auszug aus dem japanischen Familienregister (Koseki Tohon*) mit Apostille und Übersetzung
  • Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Wurde die Ehe in Japan geschieden genügt ein Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon*) mit Apostille und Übersetzung.
  • Kopie der Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
  • Reisepässe der ehemaligen Ehegatten soweit vorhanden (Original und eine Kopie der Datenseite)
  • ehemalige Ehegatten aus Drittstaaten: Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat der/des ehemaligen Ehegatten, welche Unterlagen benötigt werden. Gegebenenfalls sollten Auskünfte bzgl. der Beschaffung der nötigen Unterlagen auch bei der Auslandsvertretung des Drittlandes in Japan und ggfs. bei den örtlichen Behörden des Heimatlands eingeholt werden.

*Eine Ausfertigung für alle Nachweise, die durch den Auszug des gleichen Familienregisters (Koseki Tohon) belegt werden, genügt.

Apostille

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