Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Ausstellung eines Personalausweises für Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit

Neuer Personalausweis, © picture alliance / photothek
- Wichtige Informationen
- PIN (Geheimnummer)
- Bearbeitungs- und Gültigkeitsdauer
- Antragsunterlagen für Antragsteller ab 16 Jahren
- Gebühren
- Beantragung nur mit Termin
- Zusendung Ihres neuen Personalausweises
- Personalausweis verloren oder gestohlen
- Datenschutz im Pass- und Personalausweissverfahren
- Haftungsausschluss
- Weitere Informationen
Wichtige Informationen
Vor Beantragung eines neuen Personalausweises bitten wir Sie zunächst die Informationen in dieser Broschüre zu beachten.
Der Personalausweis wird stets mit eingeschalteter Online Funktion (eID Funktion) ausgegeben, es sei denn, Sie sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt. Mit der Online Ausweisfunktion können Sie sich sicher im Internet oder an Automaten ausweisen und verschiedene Dienstgeschäfte, z.B. bei Banken, Behörden oder Versicherungen, elektronisch erledigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Dienstleister eine Berechtigung für die Online Ausweisfunktion haben. Zu den Einsatzmöglichkeiten des Personalausweises mit Online Ausweisfunktion können Sie sich auch auf folgenden Webseiten informieren:
www.personalausweisportal.de
sowie
www.ausweisapp.bund.de
PIN (Geheimnummer)
Seit dem 18.07.2017 werden Personalausweise grundsätzlich mit eingeschalteter eID-Funktion (Ausnahme: bei unter 16-jährigen Antragstellern) geliefert. Zur tatsächlichen Nutzung der eID-Funktion muss die Transport-PIN durch eine eigene PIN ersetzt werden. Dies ist mit der AusweisApp des Bundes sowie einem entsprechenden Kartenlesegerät oder einem geeigneten Smartphone mit NFC-Technologie möglich. Alternativ kann die PIN-Nummer bei persönlicher Vorsprache in einer Personalausweisbehörde geändert werden. Die erstmalige Einschaltung der eID-Funktion bei über 16-jährigen Ausweisinhabern oder bei Ausweisinhabern, die sich bei einem vor dem 18.07.2017 ausgestellten Personalausweisen für die Ausgabe mit ausgeschalteter eID-Funktion entschieden haben, muss bei der Personalausweisbehörde erfolgen.
Jeder Antragsteller, der bei Antragstellung älter als 15 Jahre und 9 Monate ist, erhält einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält.
Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren!
Sie erhalten direkt bei Antragstellung den verschlossenen PIN-Brief mit den entsprechenden Geheimnummern und weiteren Informationen. Bitte verwahren Sie diesen Brief sicher und gut auf. Dieser PIN-Brief ist individuell für Ihren beantragten Personalausweis. Sollte der PIN-Brief verloren gehen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Änderung Geheimnummer
Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, müssen Sie persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), die nachträgliche Einschaltung der Online-Ausweisfunktion und das Entsperren eines Personalausweises.
Bearbeitungs- und Gültigkeitsdauer
Anträge für Personalausweise können nur persönlich nach Terminvereinbarung in den deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Der Druck der Personalausweise erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von etwa vier bis sechs Wochen. Sollte eine Namenserklärung oder Ermächtigungsanfrage (aufgrund fehlender Abmeldung in Deutschland) erforderlich sein, können sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängern.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises beträgt für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre. Dieser kann nicht verlängert werden. Es ist eine Neuausstellung erforderlich.
Ab 16 Jahren kann der Personalausweis eigenständig ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten beantragt werden.
Antragsunterlagen für Antragsteller ab 16 Jahren
Auch wenn Sie bereits die Dokumente bei der Auslandsvertretung vorgelegt haben, bitten wir Sie dennoch alle Unterlagen wie unten aufgeführt im Original oder als beglaubigte Kopie erneut vorzulegen.
Alle Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Die Originale werden Ihnen nach der Beantragung wieder ausgehändigt, da diese bei der Auslandsvertretung eingescannt werden. Kopien sind somit nicht mitzubringen.
Info: Ausländische Urkunden müssen in die deutsche oder englische Sprache übersetzt und mit einer Apostille oder Legalisierung (je nach Herkunft der Urkunde) versehen sein.
- vollständig ausgefüllter Antrag PDF / 129 KB
- bisheriger Personalausweis und/oder Reisepass
- Deutsche Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Familienbuch. Diese sind beim zuständigen deutschen Standesamt erhältlich.
Falls keine deutsche Geburtsurkunde: entsprechender ausländischer Geburtsnachweis (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation) mit deutscher oder englischer Übersetzung. - falls zutreffend: Nachweise zu Änderung Ihres Namens zum Beispiel aufgrund Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbürgerung – diese im Original
- Ihre japanische Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ihre Residence Card zum Nachweis des Wohnsitzes in Japan)
- Abmeldebestätigung des letzten deutschen Wohnortes, sofern in Ihrem Reisepass/Personalausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist und Sie sich in Deutschland abgemeldet haben
- ein biometrisches Passfoto, gemäß Vorgaben ( Fotomustertafel PDF / 1007 KB )
- falls Sie die Eintragung Ihres deutschen oder in Deutschland vergleichbaren anerkannten Doktortitels wünschen: die Promotionsurkunde im Original
- gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde)
- Letterpack PLUS 600 (erhältlich bei der japanischen Post) mit Ihrer Anschrift als Rückumschlag für die postalische Zusendung des neuen Personalausweises
- Haftungsausschlusserklärung zur Übersendung des Personalausweises per Post
- Gebühren (siehe nachfolgender Abschnitt)
Abhängig vom Einzelfall können noch weitere Unterlagen und Nachweise zum Beispiel zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Namensführung erforderlich sein. Wir behalten uns deshalb vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen nachzufordern.
Gebühren
Die Gebühren sind bei Antragstellung in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs der deutschen Auslandsvertretung in bar in japanischen Yen oder mit Kreditkarten (Master/Visa) in Euro zu entrichten. Die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung ist nur bei der Botschaft Tokyo möglich – sehen Sie dazu auch nachfolgenden Beitrag.
Gebühren Personalausweis (Ausland) | Gebühr in EUR |
Personalausweis (Personen bis zum 24. Lebensjahr) , 6 Jahre gültig | 52,80 |
Personalausweis (Personen ab dem 24. Lebensjahr), 10 Jahre gültig | 67,00 |
Zuschlag bei Unzuständigkeit | 13,00 |
Wohnortänderung | gebührenfrei |
PIN Aktivierung / Änderung | gebührenfrei |
Unzuständigkeitszuschlag
Falls die Passstelle der Auslandsvertretung nicht für Sie zuständig sein sollte (z.B. weil Sie in Deutschland noch aktuell gemeldet sind), wird zusätzlich zu den Gebühren für den Personalausweis ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 13,00 EUR fällig. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Auslandsvertretung zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.
Hinweis zur Kreditkartenzahlung in Passangelegenheiten
Die Botschaft in Tokyo akzeptiert Kreditkartenzahlung mit einer Kreditkarte der Firmen Visa und Mastercard. Beim Generalkonsulat Osaka-Kobe ist nur Barzahlung möglich.
Zahlungen per Kreditkarte werden in EURO abgewickelt. Beim Einsatz einer Kreditkarte in einer Fremdwährung können dem Benutzer der Karte Gebühren für Auslandsnutzung entstehen.
Bei Kreditkartenzahlung durch eine Person, die nicht mit dem/der Antragsteller/in identisch ist, wird um Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gebeten.
Die Botschaft Tokyo weist darauf hin, dass kein Widerspruch gegen eine bereits erfolgte Kartenzahlung möglich ist. Ferner muss eine eventuelle Erstattung (z.B. wegen Überzahlung) direkt bei der Botschaft Tokyo beantragt werden und kann nur in bar erfolgen. Eine Gutschrift auf das Kreditkartenkonto ist technisch nicht möglich.
Beantragung nur mit Termin
Zur Beantragung eines Personalausweises buchen Sie bitte einen Termin über unser Online-Terminvergabesystem. Die Terminvergabe ist gebührenfrei.
Unter den nachfolgenden Links können Sie selbständig einen Termin für die Botschaft Tokyo auswählen:
deutsch-japanische Sprachfassung
englisch-japanische Sprachfassung
Unter den nachfolgenden Links können Sie selbständig einen Termin für das Generalkonsulat Osaka-Kobe auswählen:
deutsch-japanische Sprachfassung
englisch-japanische Sprachfassung
Zusendung Ihres neuen Personalausweises
Der Personalausweis wird bei von der Bundesdruckerei an die Auslandsvertretungen gesendet. Sobald wir diesen an Sie postalisch weitersenden, werden Sie per E-Mail durch die Auslandsvertretung informiert.
Der bisherige Personalausweis muss vor Zusendung des neuen Personalausweises jedoch durch uns entwertet und der Chip deaktiviert werden. Dies kann bereits bei Antragstellung erfolgen.
Personalausweis verloren oder gestohlen
Was tun bei einem Personalausweisverlust in Japan?
Sollte Ihr Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion (sämtliche Personalausweise, die seit Juli 2017 ausgestellt wurden) gestohlen oder verloren gehen, sollten Sie die eID-Funktion des Personalausweises unter der allgemeinen Sperrnummer +49 116 116 (funktioniert nicht in allen Ländern) oder der Sperrnummer Ausland +49 30 40 50 40 50 umgehend sperren.
Bitte zeigen Sie den Verlust ebenfalls bei der zuständigen Polizeidienststelle an und teilen Sie uns den Verlust umgehend schriftlich mit.
Datenschutz im Pass- und Personalausweissverfahren
Informationen zum Datenschutz im Pass- und Personalausweisverfahren finden Sie hier.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Auslandsvertretungen in Japan zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.