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Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen in einem deutschen Eheregister
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Seit dem 1. Januar 2009 besteht die Möglichkeit, im Ausland geschlossene Ehen in einem deutschen Eheregister beurkunden zu lassen.
Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist ab 01.11.2017 das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die antragstellende Person niemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.
Antrag zur Eheregistrierung
Die deutschen Auslandsvertretungen sind Ehegatten bei der Antragstellung behilflich und nehmen die Beglaubigungen vor, welche für die weitere Bearbeitung durch das Standesamt in Deutschland notwendig sind. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten. Wird eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben, müssen beide Ehegatten den Antrag persönlich vor dem Konsularbeamten unterschreiben. Auch wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Antrag trotzdem gemeinsam gestellt werden.
Voraussetzung für die Registrierung ist, dass mindestens ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Vertretung hat. Antragstellende Personen, die in Deutschland noch einen Wohnsitz haben, stellen den Antrag bitte unmittelbar beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Weiterhin darf noch kein deutscher Heiratseintrag der betreffenden Ehe erfolgt sein. Es können auch bereits aufgelöste Ehen registriert werden.
Bitte erfragen Sie vor dem Termin beim zuständigen deutschen Standesamt die notwendigen Unterlagen und bringen diese zur Antragstellung vollständig mit. Reservieren Sie einen Termin über unser Terminvergabesystem.
Nach Erfahrung der Auslandsvertretungen verlangen die deutschen Standesämter in der Regel folgende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular für Eheregistrierung PDF / 225 KB
- japanischer Heiratsnachweis: Für Ehepaare, von denen einer die japanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist dies ein Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon*) mit Apostille und Übersetzung). Für Ehepaare, von denen beide nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen: Heiratsnachweis der japanischen Behörden („Konin juri shomeisho“) mit Apostille und Übersetzung
- Geburtsurkunden
- Geburt in Deutschland bzw. Geburt ist in Deutschland registriert: Deutsche Geburtsurkunden sollten als beglaubigte Abschriften der Geburtenregister eingereicht werden. Sie sind beim Standesamt des Geburtsortes bzw. der Registrierung erhältlich.
- Geburt in Japan ohne Registrierung in Deutschland: Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon*) bzw. bei nicht japanischen Staatsangehörigen die Annahme der Geburtsmeldung mit Apostille und Übersetzung
- Geburt in einem Drittstaat: Geburtsurkunde ggf. mit Apostille/Legalisation und Übersetzung
- Reisepässe beider Ehegatten
- ggf. Urkunde über die Namensführung der Ehegatten
*Eine Ausfertigung für alle Nachweise, die durch den Familienregisterauszug (Koseki Tohon) belegt werden, genügt.
Apostille: Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden
Gebühren
Für die Beglaubigung der Unterschrift/en auf dem Antrag durch die Deutsche Auslandsvertretung fällt eine Gebühr von 56,43 EUR an, wird gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben beträgt die Gebühr 79,57 EUR. Weitere Gebühren fallen für die je nach Einzelfall ggf. erforderliche Kopiebeglaubigung [24,61 EUR (Osaka) / 27,16 EUR (Tokyo)] an. Die Gebühren sind bar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs zu bezahlen oder per Kreditkarte (Master/Visa) mit Abbuchung in Deutschland in EUR.
Das deutsche Standesamt verlangt zudem eine Gebühr für die Beurkundung sowie eventuell bestellte Urkunden. Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Einzelfall und sind beim Standesamt einzuzahlen. Informieren Sie sich hierzu bitte bei dem für Sie zuständigen Standesamt.