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Die eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Die neue eID-Karte © Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Am 01.11.2019 ist das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG) in Kraft getreten. Ab dem 01.11.2021 werden auch die Auslandsvertretungen eID-Karten ausstellen.
Allgemeine Informationen
Mit der eID-Karte können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige digital Behördengänge sowie Geschäftliches erledigen, so wie dies mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion nur für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.
Wer kann eine eID-Karte beantragen?
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und
- Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),
die - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
und - mindestens 16 Jahre alt sind.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung
Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument,
z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis). - Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Japanische Aufenthalterlaubnis (Zairyu card)
- aktuelle Meldebescheinigung des japanischen Einwohnermeldeamts
- Gebühr
- Letterpack600 zur Zusendung des Ausweisdokuments
Weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.
Anträge auf Erteilung einer eID-Karte können nur nach Terminvereinbarung über das Online-Terminvergabesystem und persönlich in der Botschaft / im Generalkonsulat gestellt werden.
Die Vorsprache muss persönlich erfolgen.
Gültigkeitsdauer und Gebühren
Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.
Weitere nützliche Links und Informationen
- Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG)
- Informationen zur eID-Karte auf der Webseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Weiterführende Informationen zum Online-Ausweisen auf dem Personalausweisportel des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (nur Englisch)