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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.