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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden

Vater und Kind

Ein Vater hält während eines Infant Handling Kurses die Füße seines Kindes. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP angekündigt, eine zweiwöchige vergütete Freistellung für den Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes einzuführen. Für das Vorhaben kursieren unterschiedliche Begriffe, mal ist von Vaterschaftsurlaub, mal von Väterzeit die Rede - da es meistens Vätern zugutekäme., © dpa

02.02.2024 - Artikel

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sog. Generationenschnitt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Ist ein Deutscher/eine Deutsche nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und bekommt wiederum selbst im Ausland ein Kind, erwirbt das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren

und

  • die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

und

  • das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit

Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.

Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem japanischen Ehemann in Japan. Dort kommt 2024 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die japanische Staatsangehörigkeit.

Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m . Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben* und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

*Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Alle weiteren Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie hier.


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