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Notarielle Beurkundung
Stempel in einem Stempelkarussell am Arbeitsplatz, aufgenommen am 08.02.2016 in Seesen. Foto: Frank May/picture alliance (model released), © picture alliance
Bei einigen Rechtsgeschäften genügt die Beglaubigung der Unterschrift nicht, vielmehr muss eine notarielle Beurkundung der Niederschrift stattfinden. Eine notarielle Beurkundung kann dann im Ausland nicht von einem deutschen Honorarkonsul oder von einem ausländischen Notar bzw. „Notary Public“ vorgenommen werden.
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht zwingenderweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts.
Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.
An den deutschen Auslandsvertretungen in Japan können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- eidesstattliche Versicherung (z. B. zum Personenstand, bei Führerscheinverlust, etc.)
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
Gebühren
Die Gebühr hängt von der Art des Rechtsgeschäfts ab, ob ein Entwurf vorliegt und ggf. eine Übersetzung notwendig wird. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden sowie die genaue Höhe der zu entrichtenden Beurkundungsgebühr werden Ihnen rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin mitgeteilt.
Für eine Beurkungung kann kein Termin online gebucht werden, er muss individuell vereinbart werden. Bitte kontaktieren Sie dazu die Botschaft Tokyo bzw. das Generalkonsulat Osaka per Mail (consular@toky.diplo.de bzw. info@osaka-kobe.diplo.de) unter Beifügung entsprechender Unterlagen.