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Führerscheine, Kfz- und Verkehrsangelegenheiten
Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox
Besitzer eines deutschen Führerscheins ohne Wohnsitz in Japan (z.B Touristen, Geschäftsreisende)
Um in Japan ein Kfz fahren zu dürfen, benötigen Inhaber eines nationalen deutschen Führerscheins eine japanische Übersetzung. Der deutsche Internationale Führerschein wird in Japan nicht anerkannt.
Die Botschaft fertigt keine Übersetzungen an. Übersetzungen können an einem der zahlreichen International Service Counter der Japan Automobile Federation (JAF) vor Ort in Japan angefertigt werden. Eine Anleitung zur Beantragung findet sich hier.
Die Webseite der Japanischen Fremdenverkehrszentrale listet zudem Anbieter in Deutschland auf, die bei der Beschaffung von Führerscheinübersetzungen behilflich sein können.
Zusammen mit einer solchen Übersetzung und dem deutschen nationalen Führerschein darf man ab Einreise ein Jahr lang in Japan fahren; d. h. sie ist nicht für einen dauerhaften Aufenthalt in Japan verwendbar. Es muss immer zwingend sowohl der Original-Führerschein als auch die Übersetzung mitgeführt werden.
Besitzer eines deutschen Führerscheins mit Wohnsitz in Japan
Der deutsche Führerschein sollte spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Wohnsitznahme in Japan in einen japanischen Führerschein umgeschrieben werden.
Zuständig ist die Führerscheinstelle am jeweiligen Wohnsitz.
Für die Umschreibung werden in der Regel benötigt:
- Der nationale deutsche Führerschein
- Eine Übersetzung dieses Führerscheins in die japanische Sprache (Diese erhalten Sie bei der Japan Automobile Federation)
- Die Residence Card
- Der Einwohnermeldeschein („Juminhyo“), der vom örtlichen Ward Office ausgestellt wird. Dieser muss mit Angaben zur Staatsangehörigkeit beantragt und ausgestellt werden.
- Zwei Passfotos (3 cm x 2,4 cm). (Fotos können oft in der japanischen Führerscheinstelle angefertigt werden.)
- Der deutsche Reisepass
- Ein Nachweis darüber, dass sich der Ausstellung des deutschen Führerscheins eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten in Deutschland angeschlossen hat. (Falls sich diese Angaben nicht schon aus dem Pass ergeben, können z.B. Schul-/Studien- oder Ausbildungsnachweise, Arbeitsnachweise oder die Aufenthaltsbescheinigung der letzten deutschen Meldebehörde vorgelegt werden.)
Vor Ort muss ein Sehtest abgelegt werden.
Die von der japanischen Führerscheinstelle erhobenen Gebühren müssen dort erfragt werden.
Wichtig: Auch wenn bei Wohnsitznahme in Japan noch nicht die Absicht besteht ein Kfz führen zu wollen, so sollte ungeachtet dessen vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Wohnsitznahme die Umschreibung des deutschen Führerscheines vorgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres muss möglicherweise die japanische Fahrprüfung abgelegt werden. Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Führerscheinumschreibung an die japanische Führerscheinstelle.
Der deutsche Internationale Führerschein
wird in Japan nicht anerkannt und berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Beantragung eines Ersatzführerscheins/Umtausch Ihres deutschen Führerscheins
Bis zum 19. Januar 2033 müssen deutsche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, gestaffelt in ein EU-weit einheitliches und fälschungssicheres Führerscheindokument umgetauscht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben, ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zufolge jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland für dieses Anliegen zuständig. Am besten wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hatte oder an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter ordentlicher Wohnsitz in Deutschland liegt.
Sie stellen Ihren Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheins direkt an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Diese bearbeitet Ihren Antrag, stellt Ihren neuen Führerschein aus und händigt Ihnen diesen aus. Sollte Ihre Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zur Bearbeitung Ihres Antrags Serviceleistungen einer Auslandsvertretung fordern – etwa die Anfertigung einer Kopiebeglaubigung oder einer Unterschriftsbeglaubigung – so buchen Sie bitte gegebenenfalls dafür einen Termin in unserem Terminvergabesystem.