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Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Artikel

Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017

Die Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit (AG AfG) entscheidet über Anträge auf Einmalzahlung für eine Tätigkeit in einem Ghetto während der NS-Zeit. Auf Antrag können Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und arbeiteten, nach §2 Abs. 1 eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten.

Antragsteller können außerdem nach der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie auf Antrag gemäß §2 Abs. 2 eine einmalige Leistung in Höhe von 1.50 Euro erhalten, wenn ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die allgemeine Wartezeit nach §50 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist.

Die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, wird von der Organisationseinheit Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung (AG AfG) im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen durchgeführt.

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der .


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