Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Eheschließung in Japan

Eheschließung

Eheschließung, © colourbox.com

Artikel

Eheschließungen werden in Japan von den japanischen Gemeindeverwaltungen oder Bürgermeisterämtern vorgenommen. Erfahrungsgemäß fordern diese von deutschen Verlobten einen gültigen Reisepass und ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates.

Bitte erkundigen Sie sich bezüglich zusätzlicher Voraussetzungen für die Eheschließung bei den zuständigen japanischen Stellen. Zumeist wird verlangt, dass zwei deutsche Verlobte jeweils ein eigenes Ehefähigkeitszeugnis vorweisen, obwohl diese prinzipiell inhaltsgleich sind.

Ehefähigkeitszeugnis

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes für die Eheschließung im Ausland. Es bescheinigt die Tatsache, dass der beabsichtigten Eheschließung der beiden in der Bescheinigung aufgeführten Verlobten keine bekannten Ehehindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Sie ist nicht übertragbar und gilt nur für die beabsichtigte Eheschließung. Das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt Ihres gegenwärtigen bzw. letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland ausgestellt. Für Deutsche, die nie in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Um ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

1) Zuständiges Standesamt in Deutschland kontaktieren

Da Ihr Ehefähigkeitszeugnis vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt wird, erfragen Sie dort bitte, welche Dokumente in welcher Form in Ihrem individuellen Fall eingereicht werden müssen, um ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen. Jeder Fall ist anders, z. B. in Bezug auf Vorehen oder Staatsangehörigkeiten der Verlobten, und erfordert möglicherweise die Vorlage unterschiedlicher Nachweise.

2) Unterlagen in der vorgeschriebenen Form zusammentragen

Wenn Sie in Deutschland geboren wurden und eine Geburtsurkunde/einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister benötigen, aber einen solchen Nachweis nicht verfügbar haben, nehmen Sie bitte direkt mit dem Standesamt Ihres Geburtsorts Kontakt auf.
Wenn Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind, aber nicht in Deutschland geboren wurden und Ihre Geburt in Deutschland nachbeurkundet wurde, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin. Dort wurden bis 2017 Geburten deutscher Staatsangehöriger im Ausland nachbeurkundet.

Wenn Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind, aber nicht in Deutschland geboren wurden und Ihre Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister nachbeurkundet wurde, können Sie keine deutsche Geburtsurkunde/keinen beglaubigten Auszug aus deinem deutschen Geburtenregister erhalten. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit der ausländischen Behörde auf, die Geburtsurkunden oder -bescheinigungen für Ihren Geburtsort ausstellt.

Bitte beachten Sie, dass für eine Eheschließung in Japan in der Regel für Ihr deutsches Ehefähigkeitszeugnis eine Apostille und anschließend auch eine Übersetzung benötigen. Die „Haager Apostille“ ist ein Vermerk nach einem bestimmten Muster, festgelegt im Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961, dem Japan und Deutschland beigetreten sind. Die Apostille auf Ihrem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt dem japanischen Standesamt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss.

In der Regel können Sie die Apostille bei der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses gleich mit beantragen, bitte wenden Sie sich dazu an Ihr zuständiges Standesamt in Deutschland. Die deutschen Auslandsvertretungen in Japan können keine Apostillen ausstellen.

In den meisten Fällen benötigt das japanische Standesamt auch eine Übersetzung Ihres Ehefähigkeitszeugnisses ins Japanische.

3) Antrag und Form

Falls Sie vom zuständigen Standesamt in Deutschland ein Formular für den Antrag auf ein Ehefähigkeitszeugnis erhalten haben, nutzen Sie bitte dieses Formular. Wurde Ihnen kein Formular zur Verfügung gestellt, können Sie dieses Formular nutzen.

In vielen Fällen werden vom zuständigen deutschen Standesamt bei der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses aus dem Ausland Serviceleistungen der Botschaft benötigt, etwa die Kopiebeglaubigung der Reisepässe beider Verlobter und die Beglaubigung der Unterschriften mindestens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auf dem Antragsformular, häufig aber auch beider Verlobter.

  • Kopiebeglaubigungen
    Eine Kopiebeglaubigung ist eine amtliche Bestätigung, dass es sich um eine unveränderte Kopie des vorgelegten Originals handelt. Um eine Kopiebeglaubigung zu beantragen, benötigen Sie einen Termin, zu welchem Sie das Original mitbringen. Für die Beglaubigung werden Gebühren in Höhe von 24,61 EUR erhoben, zahlbar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs oder per Kreditkarte (Master/Visa) mit Abbuchung in Deutschland in Euro.
  • Unterschriftsbeglaubigungen
    Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte bzw. die Konsularbeamtin, dass die Unterschrift einer Person auf einem bestimmten Dokument im Beisein der Beamtin / des Beamten vollzogen oder anerkannt wurde und die Identität der die Unterschrift vollziehenden Person mit den Angaben auf dem vorgelegten Identitätsnachweis übereinstimmt. Aus diesem Grunde kann die Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn diese Person mit einem gültigen Ausweisdokument anwesend ist und die Unterschrift im Beisein des Konsularbeamten oder der Konsularbeamtin vollzieht oder anerkennt. Für eine Unterschriftsbeglaubigung benötigen Sie einen Termin. Es werden Gebühren in Höhe von 56,43 EUR erhoben, zahlbar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs oder per Kreditkarte (Master/Visa) mit Abbuchung in Deutschland in Euro.

Sollten Sie sowohl Unterschriftsbeglaubigung(en) als auch beglaubigte Kopien benötigen, können Sie in unserem Online-Terminvergabesystem einen Termin in der Kategorie Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten buchen.

Sollten Sie nur Kopiebeglaubigung(en) benötigen, buchen Sie in unserem Online-Terminvergabesystem unter Rechts- und Konsularangelegenheiten bitte einen Termin in der Kategorie Bescheinigungen / Beglaubigungen.

Wenn Sie von Ihrem zuständigen deutschen Standesamt gebeten werden, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, so erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt, ob diese in Form einer Beurkundung abgegeben werden muss oder ob eine Unterschriftsbeglaubigung unter diesem Muster-Formular einer eidesstattlichen Erklärung ausreichend ist. Reicht die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf diesem Formular aus, buchen Sie bitte in unserem Online-Terminvergabesystem unter Rechts- und Konsularangelegenheiten einen Termin in der Kategorie Unterschriftsbeglaubigungen und bringen das ausgefüllte Formular zum Termin mit. Für die Unterschriftsbeglaubigung fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR an.

Wird die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Form einer Beurkundung benötigt, muss diese individuell vorbereitet werden. Dazu setzen Sie sich bitte unter Angabe der folgenden Informationen per Kontaktformular mit uns in Verbindung:

  • Ihr vollständiger Name
  • Ihr Geburtsort und -datum
  • Ihre aktuelle Anschrift
  • Scan des Reisepasses
  • Ihr aktueller Familienstand (z. B. ledig, geschieden, verwitwet)

Für die Beurkundung in deutscher Sprache fällt eine Gebühr in Höhe von 96,85 EUR an.

4) Antrag und Unterlagen per Post an das zuständige Standesamt nach Deutschland schicken

Haben Sie alle Unterlagen in der notwendigen Form zusammengetragen, senden Sie diese an das zuständige deutsche Standesamt. Das deutsche Standesamt wird Ihnen dann in der Regel nach Zahlung der dortigen Bearbeitungsgebühr das Ehefähigkeitszeugnis per Post zuschicken.

Vorehen der Verlobten

Waren einer oder beide der Verlobten bereits verheiratet, muss die Auflösung der Vorehen nachgewiesen werden. Für in Deutschland geschiedene Ehen müssen in der Regel die Heiratsurkunde sowie das deutsche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk vorgelegt werden.

Außerhalb Deutschlands geschiedene Ehen müssen in der Regel zunächst durch die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland anerkannt werden, bevor das Ehefähigkeitszeugnis beantragt werden kann, es sei denn, die beiden ausländischen Ehepartner besaßen dieselbe Staatsangehörigkeit und haben sich auch in diesem Staat scheiden lassen (z. B. zwei ausschließlich japanische Staatsangehörige, die sich in Japan geschieden haben). Wie Sie die Anerkennung erhalten können, erfahren Sie im Kapitel Auslandsscheidung.

Gebühren

Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag durch die Deutsche Auslandsvertretung fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR an. Weitere Gebühren fallen für die je nach Einzelfall ggf. erforderliche Kopiebeglaubigungen (24,61 EUR) an. Die Gebühren sind bar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs der Auslandsvertretung oder per Kreditkarte (Master/Visa) in Euro mit Abbuchung in Deutschland zu bezahlen.

Das deutsche Standesamt verlangt zudem eine Gebühr für die Bearbeitung. Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Einzelfall und sind beim Standesamt einzuzahlen. Informieren Sie sich hierzu bitte bei dem für Sie zuständigen Standesamt.

Allgemeine Hinweise

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist nach Ausstellung sechs Monate gültig. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses hängt vom jeweiligen Standesamt ab. In Einzelfällen kann die Beschaffung der benötigten Unterlagen und die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses viel Zeit in Anspruch nehmen. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor der geplanten Eheschließung bei den entsprechenden Stellen und beantragen Sie die erforderlichen Unterlagen umgehend.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Japan stellen keine Ledigkeitsbescheinigungen aus. Dies ist für deutsche Staatsangehörige in Japan auch nicht erforderlich, wenn Sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen.

Die Anerkennung ausländischer Urkunden können Standesbeamte von einer formellen Bestätigung der Echtheit (bspw. Legalisation oder Apostille) abhängig machen. Verbindliche Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständige deutsche Standesamt erteilen.

Ein Ehefähigkeitszeugnis kann gegebenenfalls auch von bevollmächtigten Angehörigen oder Freunden in Ihrem Namen direkt beim deutschen Standesamt beantragt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei dem für Sie zuständigen Standesamt. Die Unterschriftsbeglaubigung für die Vollmacht kann die Auslandsvertretung vornehmen.

Registrierung der geschlossenen Ehe beim Standesamt in Deutschland

Nach der Eheschließung im Ausland können Sie Ihre Ehe beim deutschen Standesamt nachbeurkunden lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Information zum Nachweis über die Anerkennung einer in Japan geschlossenen Ehe

Für die Beantragung eines „Spouse-Visa“ (Zairyu-kado) wird von den japanischen Behörden ggf. ein Nachweis über die Anerkennung einer in Japan geschlossenen Ehe im Heimatland des ausländischen Ehepartners gefordert.

Weitere Informationen finden Sie hier: Information zum Nachweis über die Anerkennung einer in Japan geschlossenen Ehe in Deutschland PDF / 352 KB

Information zum Nachweis über die Änderung des Familiennamens im deutschen Reisepass

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Hinweise dazu, wie die Namensführung im deutschen Reisepass dargestellt wird, finden Sie hier.

Weitere Informationen

Für die persönliche Vorsprache bei den Konsularreferaten der Botschaft Tokyo und des Generalkonsulats Osaka-Kobe benötigen Sie einen Termin.

Terminbuchung in Rechts- und Konsularangelegenheiten, Visaanträge

nach oben