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Antrag auf Ausstellung von Reisepässen für Kinder (Minderjährige unter 18 Jahren) und Personalausweisen für Personen unter 16 Jahre

18.01.2024 - Artikel

Bitte lesen Sie sich diese Informationen vollständig und in Ruhe durch. Bringen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Falls Antragsunterlagen fehlen sollten, können wir Ihren Antrag leider nicht bearbeiten. In diesem Fall müssten Sie einen neuen Termin vereinbaren.

Allgemeine Informationen

Deutsche Staatsangehörige müssen grundsätzlich mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreisen. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Minderjährige Antragsteller (unter 18 Jahre) können einen Reisepass nicht ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beantragen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass zur Antragstellung das Kind sowie alle Sorgeberechtigten anwesend sind.

Für alle antragstellende Person muss vorab ein Termin im Namen der antragstellenden Person gebucht werden, das heißt für zwei Kinder benötigen Sie auch zwei Termine. Die Terminbuchung berechtigt die Sorgeberechtigten zum gebuchten Termin des Kindes vorzusprechen.

Sollte eine sorgeberechtigte Person nicht anwesend sein können (in der Regel ein Elternteil, das nicht mit am Wohnort lebt oder zum Beispiel beruflich verhindert ist), kann eine beglaubigte Einverständniserklärung vorgelegt werden. Ein Muster (!) für eine Einverständniserklärung finden Sie bei den vorzulegenden Dokumenten. Eine deutsche Behörde, wie zum Beispiel das Bürgeramt, eine deutsche Auslandsvertretung oder ein Notar muss die Unterschrift des abwesenden Elternteils auf der Einverständniserklärung beglaubigt haben. Wir können die Einverständniserklärung nicht akzeptieren, wenn die Unterschrift des Elternteils nicht beglaubigt wurde. Die Einverständniserklärung kann auch in englischer Sprache von einem japanischen Notar beglaubigt werden. Der Text sollte dem Muster (siehe unten) entsprechen

Sollte nur ein Elternteil oder eine dritte Person alleiniges Sorgerecht innehaben, muss dies nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage der Gerichtsentscheidung, mit der einen Elternteil die Sorge übertragen wird (zum Beispiel aktueller japanischer Auszug aus dem Familienregister („Koseki Tohon“) oder deutscher Sorgerechtsbeschluss oder Sterbeurkunde. Bei Vorlage von japanischen Dokumenten müssen diese mit einer Apostille und mit deutscher/englischer Übersetzung vorgelegt werden.

Sollte nur ein Elternteil zum Termin vorsprechen, beziehungsweise keine beglaubigte Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils und / oder kein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorliegen, können wir den Antrag nicht bearbeiten. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren. Dies gilt auch, wenn Sie eine weite und kostenintensive Anreise hatten.

Diese Regelungen dienen dem Schutz des Kindes.

Heranwachsende können Personalausweise bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten beantragen.

Welche Unterlagen müssen zum Termin vorgelegt werden?

  • Antragsformular für Reisepass und Minderjährige
    vollständig ausgefüllt, ausgedruckt und von allen Sorgeberechtigten unterschrieben
    Antragsformular für Personalausweisbewerber/innen über 16 Jahre
    vollständig ausgefüllt, ausgedruckt und vom/von der Passbewerber/in unterschrieben
  • Falls vorhanden: bisheriger Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis (im Original)
  • Persönliche Anwesenheit des Kindes mit dem bisherigen Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis soweit vorhanden
  • Persönliche Vorsprache beider Eltern mit ihren Reisepässen oder Personalausweisen. Alternativ: Zustimmung beider Eltern mit notariell beglaubigter Unterschrift (Muster). Bei Unklarheiten bezüglich des Sorgerechts kontaktieren Sie bitte die zuständige Auslandsvertretung vor Beantragung des Reisepasses. Oder: ggfs. Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils
  • Geburtsurkunde (im Original oder als beglaubigte Kopie):
    Geburt in Deutschland/Geburt in Deutschland registriert: Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie. Deutsche Geburtsurkunden (Urkunde, Stammbuch oder Auszug aus dem Geburtenregister) sind beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
    Geburt in Japan und Geburt wurde nicht in Deutschland registriert: Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon) bzw. Annahmebestätigung der Geburtsmeldung durch die japanische Behörde (Shusseitodoke-Jurishomeisho) im Original mit Apostille und einer beglaubigten Übersetzung.
    Geburt weder in Deutschland noch in Japan: Urkunde im Original mit Apostille bzw. Legalisation und ggf. einer beglaubigten Übersetzung.
    Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Apostille: Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.
  • Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister oder Familienbuch der Eltern/Sorgeberechtigten, falls Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind oder waren.
    Falls die Eheschließung nicht in Deutschland registriert wurde, die ausländische Eheurkunde mit Apostille oder Legalisation (im Original oder als beglaubigte Kopie)
    Falls die Eheschließung nur in Japan registriert ist: aktueller Auszug aus dem japanischen Familienregister („Koseki Tohon“) mit Apostille und deutscher oder egnlischer Übersetzung oder „Annahme der Eheschließung“ mit Apostille und deutscher oder englischer Übersetzung
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren: Vaterschaftsanerkennung, ggfs. Geburtsurkunde der Mutter
  • Falls zutreffend: Bescheinigung des deutschen Standesamts zur Namensführung, falls bereits eine namentliche Erklärung abgegeben wurde (im Original oder als beglaubigte Kopie)
  • Wenn keine deutsche Geburtsurkunde des Kindes existiert: Sollte bisher keinerlei Namenserklärung abgegeben worden sein, muss diese in der Regel nachgeholt werden; siehe Geburt eines Kindes im Ausland
  • Falls zutreffend: Deutsche Einbürgerungsurkunde oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
    Hatte ein Elternteil bei Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit, hat das Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ausnahmen bei Kindern, deren Eltern nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden - siehe Staatsangehörigkeitsrecht
  • Falls zutreffend: Nachweise über andere Staatsangehörigkeiten (Ausweisdokumente)
  • Falls zutreffend: Beibehaltungsgenehmigung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
  • gültige japanische Aufenthaltserlaubnis (z.B. Ihre Residence Card) im Original
    für deutsche Staatsangehörige, die ebenfalls die japanische Staatsangehörigkeit besitzen: Japanischer Reisepass und Nachweis zum Wohnort im Amtsbezirk der Botschaft/des Generalkonsulat (zum Beispiel Stromrechnung o. Ä.)
    Ersatzweise: gültige japanische Aufenthaltskarte des Elternteils
  • falls zutreffend: Abmeldebestätigung (Original oder Kopie) des letzten deutschen Wohnortes
    Nur notwendig, wenn im bisherigen Reisepass ein deutscher Wohnort eingetragen ist und Sie das Kind nicht erneut in Deutschland an/abgemeldet hatten. Sollte das Kind in Japan geboren sein und es wird ein Erstpass beantragt, ist kein Nachweis vorzulegen.
  • ein biometrietaugliches Passfoto - nicht älter als sechs Monate, biometrischer Standard
    Größe und Anforderungen gem. den Anforderungen der folgenden Fotomustertafel / English Version
    Bei Kleinkindern vor dem vollendeten sechsten Lebensjahr sind abweichende biometrische Standards möglich – es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Augen des Kindes geöffnet sind und keine sonstigen Gegenstände oder Personen auf dem Foto abgebildet sind.
    Fotos von Fotoautomaten können aufgrund der Qualität nicht verwendet werden, ebenfalls keine Fotos mit blauem Hintergrund oder auf Standardpapier ausgedruckt. Fotos die digital bearbeitet/verändert wurden, werden nicht akzeptiert.
  • Letterpack Plus 520 (erhältlich bei der japanischen Post) mit Ihrer Anschrift als Rückumschlag für die postalische Zusendung des neuen Reisepasses
  • Haftungsausschlusserklärung - postalische Übersendung eines Reisepasses PDF / 405 KB zur Übersendung des Reisepasses per Post
  • Gebühr für Reisepass
  • Gebühr für Personalausweis

Die oben genannten Unterlagen sind ebenfalls für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses vorzulegen. Ein vorläufiger Reisepass kann nur in Ausnahmefällen und nur für kurzfristig notwendige Reisen ausgestellt werden.

Es ist möglich, dass im Einzelfall weitere Unterlagen zur Beantragung notwendig sind.

Was muss ich bei fremdsprachigen Dokumenten beachten?

Alle Urkunden müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich mit deutscher Übersetzung sowie Apostille oder Legalisation vorgelegt werden. Englisch- und französischsprachige Urkunden können ohne Übersetzung vorgelegt werden, wenn sie inhaltlich zweifelsfrei sind. Übersetzungen können nur von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer akzeptiert werden. Eine Übersicht von in Japan ansässigen, öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern finden Sie Übersetzungen.

Ist ein Termin zur Beantragung notwendig?

Ja, für den Passantrag ist ein Termin sowie die persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte beachten Sie die Zuständigkeiten der Botschaft Tokyo und des Generalkonsulat Osaka-Kobe abhängig von Ihrem Wohnsitz.

Nur für Botschaft Tokyo gültig:

Falls Sie einen Erstantrag für einen Reisepass für Ihr Kind stellen möchten und Sie gleichzeitig ebenfalls die Geburt in Deutschland registrieren möchten und/oder eine Namenserklärung abgeben möchten, können Sie einen Kombitermin (Mittwoch nachmittags) buchen. Weitere Informationen dazu finden Sie Geburt eines Kindes im Ausland.

Wie lange ist der Reisepass/Personalausweis gültig?

Biometrische Reisepässe und Personalausweise für Kinder werden mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Bezahlung der Gebühr, Bearbeitungszeiten, Datenschutz etc. finden Sie hier.

Die Informationen auf unserer Website über die erforderlichen Unterlagen sind so ausgelegt, dass sie für die meisten Fälle ausreichend sind. Je nach Sachlage können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, die das Antragsverfahren möglicherweise verzögern. Bringen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen nachzufordern.

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