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Geburt eines Kindes im Ausland

02.02.2024 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Staatsangehörigkeit im Ausland geborener Kinder deutscher Staatsangehöriger sowie zum deutschen Namensrecht und der Möglichkeit, deutsche Geburtsurkunden zu erhalten.

Eine generelle Pflicht, eine Geburt im Ausland dem zuständigen deutschen Standesamt anzuzeigen, besteht nicht.

Eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ist empfehlenswert, da so insbesondere die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt ist. Ist die Geburt in Deutschland beurkundet, können dort später stets neue Geburtsurkunden bestellt werden.

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister

Die deutschen Auslandsvertretungen sind Deutschen, die sich gewöhnlich in Japan aufhalten, bei der Antragstellung behilflich und nehmen Beglaubigungen vor, welche für die weitere Bearbeitung durch das zuständige Standesamt in Deutschland notwendig sind. Zur Antragstellung sollten beide Eltern zur Botschaft kommen.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist ab 01.11.2017 das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende/n Person/en ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Die Weiterleitung an das zuständige Standesamt in Deutschland erfolgt durch die Auslandsvertretung. Antragstellende Personen, die in Deutschland noch einen Wohnsitz haben, stellen den Antrag bitte unmittelbar beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Die Bearbeitungszeiten hängen vom jeweiligen Standesamt ab.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende/n Person/en jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Bitte erfragen Sie vor dem Termin beim zuständigen deutschen Standesamt die notwendigen Unterlagen und bringen Sie diese vollständig mit. Reservieren Sie bitte einen Termin über unser Terminvergabesystem.

Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise bei getrennter Namensführung, nicht miteinander verheirateten Eltern und Eltern, die beide nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen.

Terminvergabesystem

Nach Erfahrung der Auslandsvertretungen verlangen die deutschen Standesämter in der Regel folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Japanische Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung. Besitzt ein Elternteil die japanische Staatsangehörigkeit, so ist dies ein Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon)*. Besitzen beide Elternteile nicht die japanische Staatsangehörigkeit, so ist dies die Geburtsmeldung („Shussei Todoke Juri Shomeisho“)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (deutsche Heiratsurkunde oder japanischer Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon)* mit Apostille und Übersetzung)
  • Geburtsurkunden der Eltern
    • Geburt in Deutschland bzw. Geburt in Deutschland registriert: Deutsche Geburtsurkunden sollten als beglaubigte Abschriften der Geburtenregister eingereicht werden. Sie sind beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
    • Geburt in Japan ohne Registrierung in Deutschland: Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon)* mit Apostille und Übersetzung
  • Gültige Reisepässe beider Eltern
  • Bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen und sofern es sich nicht um das erste gemeinsame Kind handelt: Geburtsurkunden der älteren, gemeinsamen Kinder

*Eine Ausfertigung für alle Nachweise, die durch den Familienregisterauszug (Koseki Tohon) belegt werden, genügt.

Apostille

Übersetzung

Nicht miteinander verheiratete Eltern

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern wird der biologische Vater erst durch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung auch rechtlich zum Vater des Kindes. Bitte beachten Sie, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erst dann erhält, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Die Botschaft kann Vaterschaftsanerkennungen aufnehmen. Bitte wenden Sie sich mit weiteren Fragen dazu per Mail an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Hat in Japan bereits eine Vaterschaftsanerkennung stattgefunden, fügen Sie bitte das japanische Familienbuch (Koseki Tohon) mit der Eintragung mit Apostille und Übersetzung bei. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von einer deutschen Mutter erhalten, muss diese der Vaterschaft zustimmen.

Getrennte Namensführung der verheirateten Eltern

Beide Eltern besitzen nur die deutsche Staatsangehörigkeit:

Die Eltern müssen für ihr erstes Kind gemeinsam eine Erklärung zur Namensführung abgeben und beide Eltern müssen bei der Beantragung persönlich anwesend sein. Die Eltern können lediglich den Familiennamen eines Elternteils wählen. Die Erklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, kann aber auch separat abgegeben werden. Die Namenswahl erstreckt sich auch auf nachfolgend geborene gemeinsame Kinder.

Mindestens ein Elternteil besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. besitzt eine weitere Staatsangehörigkeit:

Es gilt das zuvor genannte.

Ausnahme: Die Eltern können das Recht des Staates, dem sie angehören, für die Namensführung des Kindes wählen. Sofern sich die Eltern beim ersten Kind für ein ausländisches Namensrecht entscheiden, muss für jedes weitere gemeinsame Kind erneut eine Namenserklärung abgegeben werden.

Eltern, die beide nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen

Für Eltern, welche beide nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen, wird eine Geburtsanzeige dringend angeraten, da für Ausländer in Japan kein Familienregister (Koseki Tohon) geführt wird, in das die Geburt eingetragen werden kann.

Die Gemeindeverwaltung erteilt eine „Bescheinigung über die Annahme einer Geburtsmeldung“ (Shussei Todoke Juri Shomeisho). Diese erbringt den Nachweis der Geburt gegenüber deutschen Behörden, wenn sie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung versehen ist.

Gebühren

Für die Beglaubigung der Unterschrift/en auf dem Antrag durch die Deutsche Auslandsvertretung fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR an, wird gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben beträgt die Gebühr 79,57 EUR. Weitere Gebühren fallen für die je nach Einzelfall ggf. erforderliche Kopiebeglaubigung [24,61 EUR (Osaka) / 27,16 EUR (Tokyo)] an. Die Gebühren sind bar in japanischen Yen zum jeweiligen Tageskurs zu bezahlen oder per Kreditkarte (Master/Visa) mit Abbuchung in Deutschland in EUR.

Das deutsche Standesamt verlangt zudem eine Gebühr für die Beurkundung sowie eventuell bestellte Urkundenausfertigungen. Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Einzelfall und sind beim Standesamt einzuzahlen. Informieren Sie sich hierzu bitte bei dem für Sie zuständigen Standesamt.


Weitere Informationen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit und zur Beantragung eines Reisepasses für Ihr Kind

Bitte lesen Sie sich diese Informationen vollständig und in Ruhe durch. Bringen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Falls Antragsunterlagen fehlen sollten, können wir Ihren Antrag leider…

Antrag auf Ausstellung von Reisepässen für Kinder (Minderjährige unter 18 Jahren) und Personalausweisen für Personen unter 16 Jahre

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